Arbeitsunfall Arbeitgeber Pflichten: Meldung, Dokumentation und Fürsorge

Arbeitgeber informiert Berufsgenossenschaft nach Arbeitsunfall von Mitarbeiter
Die Arbeitsunfall Arbeitgeber Pflichten sind vielfältig: Neben der Fürsorgepflicht und der direkten Versorgung des Mitarbeiters stehen weitere Meldepflichten an. Welche das sind? Unsere Checkliste dient Chefs & Vorgesetzten als Anleitung!

Inhaltsverzeichnis

Ein Arbeitsunfall ist für alle Beteiligten eine Herausforderung – für den betroffenen Arbeitnehmer ebenso wie für den Arbeitgeber. Doch gerade für Arbeitgeber bringt ein Arbeitsunfall eine Reihe von Pflichten mit sich. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die wichtigsten Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die Arbeitgeber in einer solchen Situation zu beachten haben. 

Arbeitsunfall Arbeitgeber Pflichten #1 - Erste Hilfe

Unmittelbar nach einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber vor allem eines sicherstellen: Die bestmögliche Versorgung des verletzten Arbeitnehmers. Dazu gehört je nach Schwere des Unfalls: 

  • Die Leistung von Erster Hilfe
  • Das Rufen eines Krankenwagens oder Notarztes
  • Die Organisation des Transports ins Krankenhaus

In dieser ersten Phase geht es darum, weitere Schäden abzuwenden und eine schnelle medizinische Behandlung zu gewährleisten. Alle weiteren Schritte sind zunächst nachrangig. 

Meldepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft

Eine der wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers ist die Meldung des Arbeitsunfalls an die zuständige Berufsgenossenschaft (BG). Diese Meldung muss unverzüglich, spätestens aber am dritten Tag nach dem Unfall erfolgen. 

Die Meldung an die BG ist keine Formalie, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass der verletzte Arbeitnehmer alle ihm zustehenden Leistungen erhält, von der Heilbehandlung über das Verletztengeld bis hin zu einer möglichen Rente. 

Unterlässt der Arbeitgeber die Meldung oder erfolgt diese verspätet, drohen Bußgelder. Im Wiederholungsfall kann es sogar zu einer Strafanzeige kommen. 

Dokumentation des Unfalls als Arbeitgeber

Neben der Meldung an die BG hat der Arbeitgeber auch die Aufgabe, den Unfallhergang sorgfältig zu dokumentieren. Dazu gehört insbesondere: 

  • Die Aufnahme des Unfallhergangs unter Einbeziehung von Zeugenaussagen
  • Die Sicherung von Beweismitteln, etwa Fotos vom Unfallort
  • Die Erfassung der Personalien aller beteiligten Personen

Diese Dokumentation ist nicht nur für die BG wichtig, sondern auch für eventuelle spätere rechtliche Auseinandersetzungen. Eine lückenhafte oder fehlerhafte Dokumentation kann sich hier schnell zum Nachteil des Arbeitgebers auswirken. 

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Logo für Gefahren durch herabfallendes Material
Arbeiterin im Lagerraum mit Schutzhelm

Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft

Nach der Meldung des Unfalls wird die Berufsgenossenschaft weitere Informationen und Unterlagen anfordern. Hier ist der Arbeitgeber zur Kooperation verpflichtet. Er muss alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Dokumente vorlegen. 

Auch bei eventuellen Vor-Ort-Terminen der BG, etwa zur Unfalluntersuchung, muss der Arbeitgeber mitwirken. Eine Verweigerung der Zusammenarbeit kann Nachteile für den Arbeitgeber nach sich ziehen, bis hin zu einer Kostenbeteiligung an den Unfallfolgen.

Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer

Über die formalen Pflichten hinaus hat der Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall auch eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Das bedeutet: 

  • Regelmäßiger Kontakt zum verletzten Mitarbeiter und Erkundigung nach dessen Gesundheitszustand
  • Gegebenenfalls Besuch im Krankenhaus oder daheim
  • Unterstützung bei behördlichen oder versicherungstechnischen Angelegenheiten
  • Planung und Unterstützung der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben

Diese menschliche Seite ist oft ebenso wichtig wie die Erfüllung der formalen Pflichten. Sie signalisiert dem Arbeitnehmer, dass er mit seinen Sorgen und Nöten ernst genommen wird. 

Beteiligung des Betriebsrats

In Unternehmen mit Betriebsrat hat dieser bei Arbeitsunfällen bestimmte Mitbestimmungs- und Informationsrechte. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat unverzüglich über jeden meldepflichtigen Arbeitsunfall unterrichten. 

Der Betriebsrat hat zudem das Recht, an Unfalluntersuchungen teilzunehmen und eigene Vorschläge zur Unfallverhütung einzubringen. Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann dazu beitragen, ähnliche Unfälle in Zukunft zu vermeiden.

Prävention und Unfallverhütung

Nach einem Arbeitsunfall ist es Aufgabe des Arbeitgebers, ähnliche Vorfälle in Zukunft zu verhindern. Dazu gehört eine sorgfältige Analyse der Unfallursachen ebenso wie die Umsetzung geeigneter Präventionsmaßnahmen. 

Je nach Art und Schwere des Unfalls kann dies bedeuten: 

  • Überprüfung und Anpassung von Sicherheitsvorschriften und Arbeitsanweisungen
  • Bereitstellung zusätzlicher Schutzausrüstung
  • Durchführung von Schulungen zur Arbeitssicherheit
  • Technische Veränderungen an Maschinen oder Arbeitsplätzen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern. Nur so kann er seiner Verantwortung für den Arbeitsschutz gerecht werden. 

Fazit

Arbeitsunfälle bringen für Arbeitgeber eine Vielzahl von Pflichten mit sich. Von der Ersten Hilfe über die Meldung an die BG bis hin zur Unfallprävention reicht das Spektrum der Aufgaben. 

Dabei geht es nicht nur um die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, sondern auch um die menschliche Fürsorge für den betroffenen Arbeitnehmer. Nur wenn der Arbeitgeber auf beiden Ebenen seiner Verantwortung gerecht wird, kann ein Arbeitsunfall bestmöglich bewältigt werden. 

Letztlich liegt es im Interesse aller Beteiligten – Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versicherungsträger -, dass Arbeitsunfälle sachgerecht und menschlich behandelt werden. Dieser Ratgeber soll Arbeitgebern dabei helfen, dieser Verantwortung gerecht zu werden. 

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Ludwig Köller

Ludwig Köller ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Schott Köller in Berlin und unterstützt Arbeitsunfall 113 ehrenamtlich mit Ratgebern zu rechtlichen Themen nach Arbeitsunfällen. Zuvor war er unter Anderem bei der Unternehmensberatung Deloitte und beim Finanzgerichtshof Berlin Brandenburg tätig.
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